Sorgerecht
Wenn Eltern verheiratet waren oder eine gemeinsame Sorgeerklärung für ihr Kind abgegeben haben, üben sie auch nach der Scheidung oder Trennung das gemeinsame Sorgerecht aus.
Dies kann nur abgeändert werden, wenn ein Elternteil den Antrag stellt, ihm das Sorgerecht oder Teile davon allein zu übertragen.
Beim gemeinsamen Sorgerecht getrennt lebender Eltern unterscheidet das Gesetz drei Bereiche:
Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens
Entscheidungen in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung
Entscheidungen in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung
Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens trifft der Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. In Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung müssen beide Eltern gemeinsam entscheiden. Hierbei handelt es sich um Entscheidungen, die nur schwer wieder zu ändern sind, z. B. der Aufenthalt des Kindes, die Gesundheitsfürsorge (Operationen), Ausbildung (Wahl der Schule), das Vermögen des Kindes sowie die religiöse Erziehung.
Entscheidungen in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung trifft der Elternteil, bei dem sich das Kind gerade aufhält, z. B. bzgl. Ernährung, Freizeitgestaltung oder Schlafenszeiten.
Alleiniges Sorgerecht
Beim alleinigen Sorgerecht kann ein Elternteil alle Angelegenheiten alleine treffen, ohne die Zustimmung des anderen Elternteils einholen zu müssen.
Ein Elternteil kann das alleinige Sorgerecht in der Regel folgend erhalten:
Tod des anderen Elternteils
Beantragung/ Einklagen des alleinigen Sorgerechts beim Familiengericht
Das alleinige Sorgerecht berechtigt jedoch nicht dazu, den anderen Elternteil von jedem Kontakt mit dem Kind auszuschließen. Lesen Sie mehr in den Artikel Umgangsrecht.
Die Übertragung der alleinigen Sorge auf ein Elternteil ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht. Eine Scheidung alleine ist kein Grund.
Es gibt auch die Möglichkeit eine Sorgerechtsvollmacht zu erteilen. Das ermöglicht den anderen Elternteil alleinige Entscheidungen in Bezug auf das gemeinsame Kind zu treffen, beispielsweise um Angelegenheiten im Rahmen der Schule oder der Gesundheitsversorgung zu klären.