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Unterhaltsvorschuss (UVG)

Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr können alleinerziehende Mütter oder Väter einen Unterhaltsvorschuss erhalten.
Dieser dient zur Sicherung des Unterhalts.

Voraussetzungen für einen Unterhaltsvorschuss:

  • Das Kind lebt in Deutschland bei einem seiner Elternteile.
    Der Elternteil ist entweder ledig, verwitwet oder geschieden oder lebt getrennt von seinem Ehegatten oder Lebenspartner.

  • Das Kind erhält keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil.
    Oder nach dem Ableben des Eltern- oder Stiefelternteils keine Waisenbezüge in einer bestimmten Mindesthöhe.

Vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können Alleinerziehende unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Unterhaltsvorschuss beziehen.

Zusätzliche Voraussetzungen für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren:

  • Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (18. Geburtstag) können ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient.

Weitere Informationen können Sie sich auch im Video über Unterhaltsvorschuss ansehen.

Antrag auf Unterhaltsvorschuss:

Um einen Unterhaltsvorschuss zu bekommen, muss ein Antrag gestellt und bewilligt werden.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder.

Der Unterhaltsvorschuss beträgt ab dem 1. Januar 2024:

  • Für Kinder von 0 bis 5 Jahren: höchstens 230 Euro pro Monat

  • Für Kinder von 6 bis 11 Jahren: höchstens 301 Euro pro Monat

  • Für Kinder von 12 bis 17 Jahren: höchstens 395 Euro pro Monat

Weitere Informationen zum Unterhaltsvorschuss finden Sie auch hier: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/unterhaltsvorschuss/unterhaltsvorschuss-73558

Unterhaltsvorschuss; Beantragung / Stadt Ansbach

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