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Anspruch auf Kinderbetreuung

Seit 1996 haben Kinder einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz, sobald sie drei Jahre alt sind. 2013 wurde dieser Anspruch ausgeweitet und gilt nun auch für ein- und zweijährige Kinder – unabhängig davon, ob die Eltern erwerbstätig sind oder nicht.

Der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz ist durch § 24 Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) definiert. Entgegen einzelner Meinungen kann der Rechtsanspruch auf Betreuung bereits ab Geburt gegeben sein, wenn die Eltern bestimmte Kriterien erfüllen (berufliche oder schulische Ausbildung, Berufstätigkeit oder Arbeit suchend) oder wenn die Situation des Kindes eine außerhäusliche Betreuung und Förderung erfordert (§ 24 Abs. 1 SGB VIII).

Ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum Schuleintritt gilt der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz bedingungslos (§ 24 Abs. 2 u. 3 SGB VIII). Der zeitliche Betreuungsrahmen wird stets durch den individuellen Bedarf des Kindes bestimmt (§ 24 Abs. 1 S. 3 SGB VIII).

Ihr Kind hat damit per Gesetz das Recht, in eine Kita zu gehen oder von einer Kindertagespflegeperson betreut zu werden.

Ab dem Jahr 2025 soll es einen bundesweiten Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder geben.

Eine Übersicht über alle Kindertageseinrichtungen in Ansbach erhalten Sie auf dem Eltern-Portal von mykitaVM.

Weitere Informationen finden Sie hier.

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